511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 1 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Gegenstand und Zweck
Allgemeiner Teil - Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 1 PolDaVO · Gegenstand und Zweck
1. Diese Verordnung regelt
a) die Bearbeitung und Speicherung;
b) den Zugriff und Anspruch auf Berichtigung, Ergänzung und Nachführung;
c) die Aufbewahrung und Löschung.
2. Sie bezweckt, diese Daten dem Informations- und Datenschutzgesetz entsprechend zu schützen und zu sichern.