Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.13 PolDaVO CH-SO

§ 1 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Gegenstand und Zweck

Allgemeiner Teil - Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
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§ 1 PolDaVO · Gegenstand und Zweck

1. Diese Verordnung regelt

a) die Bearbeitung und Speicherung;

b) den Zugriff und Anspruch auf Berichtigung, Ergänzung und Nachführung;

c) die Aufbewahrung und Löschung.

2. Sie bezweckt, diese Daten dem Informations- und Datenschutzgesetz entsprechend zu schützen und zu sichern.

Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Gegenstand und Zweck § 2 PolDaVO →

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