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§ 8 Verordnung über die Dienstaufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Polizei Kanton Solothurn zur Wahrung der inneren Sicherheit (Dienstaufsichtsverordnung) - Meldepflicht

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§ 8 Dienstaufsichtsverordnung · Meldepflicht

1. Die Dienstaufsicht wird beauftragt, dem Bund die kantonalen Stellen nach § 1, 2 und 4 zu melden.

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