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§ 7 Verordnung über die Dienstaufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Polizei Kanton Solothurn zur Wahrung der inneren Sicherheit (Dienstaufsichtsverordnung) - Tätigkeitsbericht

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§ 7 Dienstaufsichtsverordnung · Tätigkeitsbericht

1. Das getrennte Kontrollorgan erteilt im Bericht nach § 32 Absatz 1 Buchstabe f des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001 Auskunft über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Kontrollen, seinen allfälligen Empfehlungen sowie über deren Umsetzung. Der Bericht enthält keine Informationen, welche wesentliche Sicherheitsinteressen gefährden könnten.

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