511.121
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Dienstaufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Polizei Kanton Solothurn zur Wahrung der inneren Sicherheit (Dienstaufsichtsverordnung) - Empfehlungen des getrennten Kontrollorgans, Beschwerderecht
§ 6 Dienstaufsichtsverordnung · Empfehlungen des getrennten Kontrollorgans, Beschwerderecht
1. Stellt das getrennte Kontrollorgan Verwaltungsabläufe oder Datenbearbeitungen fest, welche den massgebenden Rechtsvorschriften nicht entsprechen, orientiert es die Dienstaufsicht und den zuständigen Regierungsrat oder die zuständige Regierungsrätin und gibt eine schriftliche Empfehlung ab.
2. Die Dienstaufsicht hat dem getrennten Kontrollorgan innert Jahresfrist die Umsetzung der Empfehlung zu bestätigen oder die Gründe, weshalb diese nicht umgesetzt wurde, schriftlich darzulegen.
3. Das Beschwerderecht des getrennten Kontrollorgans richtet sich nach § 38 Absatz 2 und 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001.