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§ 5 Verordnung über die Dienstaufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Polizei Kanton Solothurn zur Wahrung der inneren Sicherheit (Dienstaufsichtsverordnung) - Aufgaben und Befugnisse des getrennten Kontrollorgans

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§ 5 Dienstaufsichtsverordnung · Aufgaben und Befugnisse des getrennten Kontrollorgans

1. Das getrennte Kontrollorgan kontrolliert die vom Vollzugsorgan vorgenommenen Tätigkeiten im Umfang von § 4 Absatz 1 mindestens einmal pro Jahr. Die Kontrollen erfolgen in der Regel nach Anmeldung.

2. Sofern nötig, kann das getrennte Kontrollorgan zusätzliche Kontrollen durchführen.

3. Das getrennte Kontrollorgan ist berechtigt, sowohl vom Vollzugsorgan als auch von der Dienstaufsicht im Umfang von § 33 Absatz 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001 Informationen zu beschaffen, sofern dies zur Erfüllung seiner Kontrollaufgaben nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist und den Bestimmungen des Bundes entspricht.

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