511.121
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Dienstaufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Polizei Kanton Solothurn zur Wahrung der inneren Sicherheit (Dienstaufsichtsverordnung) - Getrenntes Kontrollorgan
§ 4 Dienstaufsichtsverordnung · Getrenntes Kontrollorgan
1. Der oder die Beauftragte für Information- und Datenschutz unterstützt als getrenntes Kontrollorgan die Dienstaufsicht bei der Prüfung nach § 3.
2. Das getrennte Kontrollorgan nimmt diese Aufgabe gemäss § 31 Absatz 4 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001 wahr.