Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.121 CH-SO

§ 3 Verordnung über die Dienstaufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Polizei Kanton Solothurn zur Wahrung der inneren Sicherheit (Dienstaufsichtsverordnung) - Aufgaben der Dienstaufsicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Dienstaufsichtsverordnung · Aufgaben der Dienstaufsicht

1. Die Dienstaufsicht überprüft

a) ob die kantonalen Verwaltungsabläufe den massgebenden Rechtsvorschriften entsprechen;

b) ob das Vollzugsorgan die Daten zur Wahrung der inneren Sicherheit von den übrigen polizeilichen Daten getrennt bearbeitet;

c) gestützt auf die vom Bund zugestellten Auftragslisten

1. wie das Vollzugsorgan die Aufträge erledigt hat;

2. wie und wo das Vollzugsorgan die Informationen beschafft hat;

3. ob das Vollzugsorgan die datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere die Datensicherheit und den Persönlichkeitsschutz der betroffenen Person, eingehalten hat.

← § 2 Dienstaufsichtsverordnung Verordnung über die Dienstaufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Polizei Kanton Solothurn zur Wahrung der inneren Sicherheit (Dienstaufsichtsverordnung) - Vollzugsorgan § 4 Dienstaufsichtsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →