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§ 2 Verordnung über die Dienstaufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Polizei Kanton Solothurn zur Wahrung der inneren Sicherheit (Dienstaufsichtsverordnung) - Dienstaufsicht

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§ 2 Dienstaufsichtsverordnung · Dienstaufsicht

1. Der Kommandant oder die Kommandantin übt die Dienstaufsicht über die Aufgabenerfüllung des kantonalen Vollzugsorgans aus.

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