Verordnung über die Dienstaufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Polizei Kanton Solothurn zur Wahrung der inneren Sicherheit (Dienstaufsichtsverordnung) - Vollzugsorgan
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Der Dienstchef Nachrichtendienst oder die Dienstchefin Nachrichtendienst erfüllt diejenigen Aufgaben, welche der Kanton gestützt auf das Bundesgesetz zur Wahrung der inneren Sicherheit zu erfüllen hat.
1. Der Kommandant oder die Kommandantin übt die Dienstaufsicht über die Aufgabenerfüllung des kantonalen Vollzugsorgans aus.
1. Die Dienstaufsicht überprüft
a) ob die kantonalen Verwaltungsabläufe den massgebenden Rechtsvorschriften entsprechen;
b) ob das Vollzugsorgan die Daten zur Wahrung der inneren Sicherheit von den übrigen polizeilichen Daten getrennt bearbeitet;
c) gestützt auf die vom Bund zugestellten Auftragslisten
1. wie das Vollzugsorgan die Aufträge erledigt hat;
2. wie und wo das Vollzugsorgan die Informationen beschafft hat;
3. ob das Vollzugsorgan die datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere die Datensicherheit und den Persönlichkeitsschutz der betroffenen Person, eingehalten hat.
1. Der oder die Beauftragte für Information- und Datenschutz unterstützt als getrenntes Kontrollorgan die Dienstaufsicht bei der Prüfung nach § 3.
2. Das getrennte Kontrollorgan nimmt diese Aufgabe gemäss § 31 Absatz 4 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001 wahr.
1. Das getrennte Kontrollorgan kontrolliert die vom Vollzugsorgan vorgenommenen Tätigkeiten im Umfang von § 4 Absatz 1 mindestens einmal pro Jahr. Die Kontrollen erfolgen in der Regel nach Anmeldung.
2. Sofern nötig, kann das getrennte Kontrollorgan zusätzliche Kontrollen durchführen.
3. Das getrennte Kontrollorgan ist berechtigt, sowohl vom Vollzugsorgan als auch von der Dienstaufsicht im Umfang von § 33 Absatz 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001 Informationen zu beschaffen, sofern dies zur Erfüllung seiner Kontrollaufgaben nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist und den Bestimmungen des Bundes entspricht.
1. Stellt das getrennte Kontrollorgan Verwaltungsabläufe oder Datenbearbeitungen fest, welche den massgebenden Rechtsvorschriften nicht entsprechen, orientiert es die Dienstaufsicht und den zuständigen Regierungsrat oder die zuständige Regierungsrätin und gibt eine schriftliche Empfehlung ab.
2. Die Dienstaufsicht hat dem getrennten Kontrollorgan innert Jahresfrist die Umsetzung der Empfehlung zu bestätigen oder die Gründe, weshalb diese nicht umgesetzt wurde, schriftlich darzulegen.
3. Das Beschwerderecht des getrennten Kontrollorgans richtet sich nach § 38 Absatz 2 und 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001.
1. Das getrennte Kontrollorgan erteilt im Bericht nach § 32 Absatz 1 Buchstabe f des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001 Auskunft über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Kontrollen, seinen allfälligen Empfehlungen sowie über deren Umsetzung. Der Bericht enthält keine Informationen, welche wesentliche Sicherheitsinteressen gefährden könnten.
1. Die Dienstaufsicht wird beauftragt, dem Bund die kantonalen Stellen nach § 1, 2 und 4 zu melden.