511.12
CH-SO
§ 7 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Allgemeines und besondere Anordnungskompetenzen
Kompetenzen und Verantwortung
§ 7 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Allgemeines und besondere Anordnungskompetenzen
1. Jeder Korpsangehörige hat sich grundsätzlich mit allen im Gesetz über die Kantonspolizei umschriebenen Aufgaben zu befassen.
2. Das Kommando weist den Abteilungen, Regionen und Diensten den Aufgabenbereich zu.
3. Zur Anordnung von verdeckten Vorermittlungstätigkeiten gemäss den §§ 36ter, 36quinquies und 36septies des Gesetzes über die Kantonspolizei sind ermächtigt
a) Observation: die Offiziere der Kriminal-Abteilung und bei Dringlichkeit das Pikettdienst leistende Mitglied des Offizierskorps;
b) verdeckte Fahndung: der Chef der Kriminal-Abteilung und dessen Stellvertreter;
c) verdeckte Vorermittlung: der Kommandant.