Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.12 CH-SO

§ 7 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Allgemeines und besondere Anordnungskompetenzen

Kompetenzen und Verantwortung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Allgemeines und besondere Anordnungskompetenzen

1. Jeder Korpsangehörige hat sich grundsätzlich mit allen im Gesetz über die Kantonspolizei umschriebenen Aufgaben zu befassen.

2. Das Kommando weist den Abteilungen, Regionen und Diensten den Aufgabenbereich zu.

3. Zur Anordnung von verdeckten Vorermittlungstätigkeiten gemäss den §§ 36ter, 36quinquies und 36septies des Gesetzes über die Kantonspolizei sind ermächtigt

a) Observation: die Offiziere der Kriminal-Abteilung und bei Dringlichkeit das Pikettdienst leistende Mitglied des Offizierskorps;

b) verdeckte Fahndung: der Chef der Kriminal-Abteilung und dessen Stellvertreter;

c) verdeckte Vorermittlung: der Kommandant.

← § 6 Dienstreglement für die Kantonspolizei Grundsatz § 8 Dienstreglement für die Kantonspolizei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →