511.12
CH-SO
§ 29 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Beitrag an die Ausbildungskosten
Polizeiausbildung
§ 29 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Beitrag an die Ausbildungskosten
1. In den Anstellungsbedingungen nach § 26 Absatz 3 legt der Regierungsrat den Höchstbetrag des nach § 12 des Gesetzes rückzahlbaren Ausbildungskostenbeitrages fest.
2. Bei Abbruch der Ausbildung zum Polizisten beziehungsweise zum Polizeilichen Sicherheitsassistenten (PSA) oder bei Entlassung aus der jeweiligen Ausbildung richtet sich die Rückzahlung nach der Dauer der absolvierten Ausbildung.
3. Bei Beendigung des Dienstes bei der Kantonspolizei vor Ablauf von vier Jahren ist für jeden fehlenden Monat 1/48 zurückzuzahlen.