Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.12 CH-SO

§ 29 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Beitrag an die Ausbildungskosten

Polizeiausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Beitrag an die Ausbildungskosten

1. In den Anstellungsbedingungen nach § 26 Absatz 3 legt der Regierungsrat den Höchstbetrag des nach § 12 des Gesetzes rückzahlbaren Ausbildungskostenbeitrages fest.

2. Bei Abbruch der Ausbildung zum Polizisten beziehungsweise zum Polizeilichen Sicherheitsassistenten (PSA) oder bei Entlassung aus der jeweiligen Ausbildung richtet sich die Rückzahlung nach der Dauer der absolvierten Ausbildung.

3. Bei Beendigung des Dienstes bei der Kantonspolizei vor Ablauf von vier Jahren ist für jeden fehlenden Monat 1/48 zurückzuzahlen.

← § 28 Dienstreglement für die Kantonspolizei Grundsatz § 30 Dienstreglement für die Kantonspolizei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →