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511.12 CH-SO

§ 28 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Zweck der Polizeiausbildung

Polizeiausbildung
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§ 28 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Zweck der Polizeiausbildung

1. In der schulischen Grundausbildung erwerben die Polizeianwärter das für den Polizeiberuf notwendige Fachwissen sowie die erforderlichen Fertigkeiten und Handlungskompetenzen. Während des Praxisjahres setzen die Polizeianwärter das erlernte Wissen und die erworbenen Fertigkeiten um. Sie eignen sich berufliche Erfahrungen an.

2. Die Polizeiausbildung fördert die Kompetenz der Polizeianwärter zum selbständigen Handeln und befähigt sie in körperlicher und geistiger Hinsicht zur verhältnismässigen Aufgabenerfüllung in Theorie und Praxis.

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