511.12
CH-SO
§ 27 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Dauer und Gliederung der Polizeiausbildung
Polizeiausbildung
§ 27 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Dauer und Gliederung der Polizeiausbildung
1. Die Polizeiausbildung dauert zwei Jahre. Sie gliedert sich in eine schulische Grundausbildung und ein Praxisjahr.
2. Im Anschluss an die schulische Grundausbildung absolvieren die Polizeianwärter die Vorprüfung (VP). Das Bestehen der VP bescheinigt die Einsatzfähigkeit und ist Voraussetzung für die Aufnahme in das Polizeikorps sowie für die Zulassung zum Praxisjahr.
3. Im Anschluss an das Praxisjahr absolvieren die Polizeianwärter die eidgenössische Berufsprüfung (EBP). Der eidgenössische Fachausweis Polizist / Polizistin bescheinigt die nötigen Handlungskompetenzen und den erfolgreichen Abschluss der Polizeiausbildung.