511.12
CH-SO
§ 26 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Zulassung
Polizeiausbildung
§ 26 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Zulassung
1. Das Kommando klärt mittels Erkundigungen über die Bewerber und Eignungsprüfungen ab, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei erfüllt sind.
2. Die Zulassung zur Polizeiausbildung erfolgt provisorisch durch die Anstellungsbehörde und auf Antrag des Kommandos.
3. Die Polizeianwärter haben die für die Polizeiausbildung von der Anstellungsbehörde festgelegten Anstellungsbedingungen anzuerkennen.