511.12
CH-SO
§ 21 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Polizeitransporte
Dienstvorschriften
§ 21 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Polizeitransporte
1. Als Polizeitransporte gelten die begleiteten und unbegleiteten Zuführungen von Gefangenen und von Personen, die in Gewahrsam genommen, vorläufig festgenommen oder verhaftet wurden, sowie Zuführungen im Auftrag einer Behörde.
2. Über die Durchführung der Polizeitransporte erlässt das Kommando Weisungen.