511.12
CH-SO
§ 19bis Dienstreglement für die Kantonspolizei - Rechtsweg und Beschwerdeinstanz
Dienstvorschriften
§ 19bis Dienstreglement für die Kantonspolizei · Rechtsweg und Beschwerdeinstanz
1. Das Departement beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Polizei. Davon ausgenommen sind die Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 und 3.
2. Der Haftrichter ist in den vom Gesetz über die Kantonspolizei genannten Fällen für die Anordnung, Genehmigung und Überprüfung von Massnahmen zuständig.
3. Das Obergericht beurteilt Beschwerden gegen Massnahmen nach den §§ 36ter, 36quinquies und 36septies des Gesetzes über die Kantonspolizei. Die Artikel 393 Absatz 2, 396 und 397 StPO gelten sinngemäss.