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511.12 CH-SO

§ 19 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Polizeiliche Daten

Dienstvorschriften
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§ 19 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Polizeiliche Daten

1. Das Kommando bezeichnet die zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendigen Registraturen.

2. Es regelt die Weitergabe von Informationen im Rahmen der Amtshilfe.

3. Gesuche um Einsicht in Daten über die eigene Person sowie um Berichtigungen sind an das Kommando zu richten.

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