511.12
CH-SO
§ 18 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Warnung
Dienstvorschriften
§ 18 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Warnung
1. Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern Zweck und Umstände es zulassen.
2. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.