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511.12 CH-SO

§ 18 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Warnung

Dienstvorschriften
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§ 18 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Warnung

1. Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern Zweck und Umstände es zulassen.

2. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.

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