§ 17 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Berechtigung zum Waffengebrauch
§ 17 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Berechtigung zum Waffengebrauch
1. Der Korpsangehörige kann, unter Berücksichtigung der in § 39 des Gesetzes über die Kantonspolizei aufgestellten Grundsätze von der Schusswaffe insbesondere Gebrauch machen
a) wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen;
b) wenn er aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund persönlicher Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen;
c) zur Befreiung von Geiseln;
d) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
2. In jedem Fall von Waffengebrauch ist dem Kommando unverzüglich Meldung zu erstatten. Dieses erlässt Weisungen über das weitere Vorgehen.