511.12
CH-SO
§ 16 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Behandlung, Beaufsichtigung
Dienstvorschriften
§ 16 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Behandlung, Beaufsichtigung
1. Jedes unnötige Aufsehen ist zu vermeiden. In Gewahrsam genommene, vorläufig festgenommene oder verhaftete Personen sind korrekt zu behandeln und vor Angriffen Dritter zu schützen. Sie sind so zu überwachen, dass ihre Flucht oder der Kontakt mit Drittpersonen verunmöglich wird. Es ist darauf zu achten, dass sich in polizeilicher Obhut befindliche Personen kein Leid zufügen.