511.12
CH-SO
§ 15 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Abnahme von Gegenständen
Dienstvorschriften
§ 15 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Abnahme von Gegenständen
1. Den in Gewahrsam genommenen, vorläufig festgenommenen oder verhafteten Personen sind unverzüglich alle Gegenstände, die sie auf oder mit sich tragen, abzunehmen. Das Beseitigen oder Vernichten von Gegenständen und Schriftstücken ist zu verhindern. Das Kommando erlässt Weisungen über Vorgehen und Ausnahmen.