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511.12 CH-SO

§ 14 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Leibesvisitation

Dienstvorschriften
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§ 14 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Leibesvisitation

1. Bei jeder in Gewahrsam genommenen, vorläufig festgenommenen oder verhafteten Person sind alle auf und am Körper getragenen Kleidungsstücke und Gegenstände zu durchsuchen. Das Kommando erlässt Weisungen über Vorgehen und Ausnahmen.

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