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511.12 CH-SO

§ 13 Dienstreglement für die Kantonspolizei - Vorläufige Festnahmen, Verhaftungen

Dienstvorschriften
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§ 13 Dienstreglement für die Kantonspolizei · Vorläufige Festnahmen, Verhaftungen

1. Jede vorläufige Festnahme oder Verhaftung ist der zuständigen Behörde sofort mitzuteilen. Bestehen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Gesundheit der betroffenen Person, ist in der Mitteilung darauf hinzuweisen.

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