Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.12 CH-SO

§ 12ter Dienstreglement für die Kantonspolizei - Qualifizierte Vorladung

Dienstvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12ter Dienstreglement für die Kantonspolizei · Qualifizierte Vorladung

1. Die qualifizierte Vorladung erfolgt schriftlich. Sie nennt den Grund für die Vorladung und droht die polizeiliche Vorführung an, sollte der Vorladung ohne hinreichenden Grund im Sinne von § 12quater Absatz 2 keine Folge geleistet werden.

2. Zur Anordnung einer Vorladung nach Absatz 1 sind ermächtigt

a) die jeweils zuständigen Gruppenführer;

b) die vom Kommando bezeichneten Fachverantwortlichen;

c) die jeweils zuständigen Dienst-, Posten- und Regionenchefs.

← § 12quinquies Dienstreglement für die Kantonspolizei Grundsatz § 13 Dienstreglement für die Kantonspolizei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →