511.12
CH-SO
§ 12ter Dienstreglement für die Kantonspolizei - Qualifizierte Vorladung
Dienstvorschriften
§ 12ter Dienstreglement für die Kantonspolizei · Qualifizierte Vorladung
1. Die qualifizierte Vorladung erfolgt schriftlich. Sie nennt den Grund für die Vorladung und droht die polizeiliche Vorführung an, sollte der Vorladung ohne hinreichenden Grund im Sinne von § 12quater Absatz 2 keine Folge geleistet werden.
2. Zur Anordnung einer Vorladung nach Absatz 1 sind ermächtigt
a) die jeweils zuständigen Gruppenführer;
b) die vom Kommando bezeichneten Fachverantwortlichen;
c) die jeweils zuständigen Dienst-, Posten- und Regionenchefs.