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511.12 CH-SO

§ 12bis Dienstreglement für die Kantonspolizei - Einfache Vorladung

Dienstvorschriften
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§ 12bis Dienstreglement für die Kantonspolizei · Einfache Vorladung

1. Die einfache Vorladung ist an keine besondere Form oder Frist gebunden. Sie kann mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. Die vorladende Person ist verpflichtet, der vorgeladenen Person unaufgefordert den Grund für die Vorladung anzugeben.

2. Korpsangehörige und zivile Mitarbeitende der Kantonspolizei sind berechtigt, eine Person nach Absatz 1 vorzuladen.

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