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§ 10bis Dienstreglement für die Kantonspolizei - Inhalt von Vorladungen und Vorführungsbefehlen sowie Dokumentation

Dienstvorschriften
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§ 10bis Dienstreglement für die Kantonspolizei · Inhalt von Vorladungen und Vorführungsbefehlen sowie Dokumentation

1. Zu jeder Vorladung sind die wesentlichen Informationen schriftlich festzuhalten

a) Name, Vorname und Geburtsdatum der vorgeladenen Person;

b) Grund der Vorladung sowie Ort, Datum und Uhrzeit des Erscheinens;

c) die Aufforderung, persönlich zu erscheinen und eine allfällige Verhinderung unverzüglich und begründet mitzuteilen;

d) Datum und Art der Eröffnung der Vorladung;

e) ob der Vorladung Folge geleistet wurde;

f) Unterschrift der vorladenden Person.

2. Die einfache, schriftliche Vorladung gemäss § 12bis weist die vorgeladene Person zusätzlich auf die Gebührenerhebung nach § 64 Absatz 2 des Gebührentarifs (GT) vom 8. März 2016 hin, sollte sie der Vorladung ohne hinreichenden Grund nach § 12quater Absatz 2 keine Folge leisten und dadurch die Zustellung einer zweiten Vorladung in derselben Sache erforderlich machen.

3. Die qualifizierte Vorladung gemäss § 12ter weist die vorgeladene Person zusätzlich auf die Möglichkeit der polizeilichen Vorführung nach § 12quater Absatz 1 mit entsprechender Gebührenerhebung nach § 64 Absatz 3 GT hin, sollte sie der Vorladung ohne hinreichenden Grund nach § 12quater Absatz 2 keine Folge leisten.

4. Der Vorführungsbefehl enthält die wesentlichen Informationen nach Absatz 1 und zudem die ausdrückliche Ermächtigung, zum Vollzug, wenn nötig, Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten.

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