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511.11 CH-SO

§ 9 Gesetz über die Kantonspolizei - II. Dienstrecht 1. Geltung der Gesetzgebung über das Staatspersonal

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
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§ 9 Gesetz über die Kantonspolizei · II. Dienstrecht 1. Geltung der Gesetzgebung über das Staatspersonal

1. Für die Angehörigen des Polizeikorps gilt die Gesetzgebung über das Staatspersonal, soweit die Gesetzgebung über die Kantonspolizei keine abweichenden Bestimmungen enthält.

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