511.11
CH-SO
§ 9 Gesetz über die Kantonspolizei - II. Dienstrecht 1. Geltung der Gesetzgebung über das Staatspersonal
Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
§ 9 Gesetz über die Kantonspolizei · II. Dienstrecht 1. Geltung der Gesetzgebung über das Staatspersonal
1. Für die Angehörigen des Polizeikorps gilt die Gesetzgebung über das Staatspersonal, soweit die Gesetzgebung über die Kantonspolizei keine abweichenden Bestimmungen enthält.