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§ 6 Gesetz über die Kantonspolizei - 1. Organisation: 1. Unterstellung

Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
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§ 6 Gesetz über die Kantonspolizei · 1. Organisation: 1. Unterstellung

1. Die Kantonspolizei untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Er regelt die Unterstellung unter ein Departement.

2. Sie wird vom Polizeikommandanten geführt.

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