511.11
CH-SO
§ 6 Gesetz über die Kantonspolizei - 1. Organisation: 1. Unterstellung
Organisation und Dienstrecht der Kantonspolizei
§ 6 Gesetz über die Kantonspolizei · 1. Organisation: 1. Unterstellung
1. Die Kantonspolizei untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Er regelt die Unterstellung unter ein Departement.
2. Sie wird vom Polizeikommandanten geführt.