511.11
CH-SO
§ 53 Gesetz über die Kantonspolizei - Inkrafttreten
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 53 Gesetz über die Kantonspolizei · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.