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511.11 CH-SO

§ 53 Gesetz über die Kantonspolizei - Inkrafttreten

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 53 Gesetz über die Kantonspolizei · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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