511.11
CH-SO
§ 51 Gesetz über die Kantonspolizei - Übergangsbestimmung
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 Gesetz über die Kantonspolizei · Übergangsbestimmung
1. Wer eine Tätigkeit nach § 45 ausübt, hat innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderliche Bewilligung einzuholen.