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511.11 CH-SO

§ 51 Gesetz über die Kantonspolizei - Übergangsbestimmung

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 51 Gesetz über die Kantonspolizei · Übergangsbestimmung

1. Wer eine Tätigkeit nach § 45 ausübt, hat innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderliche Bewilligung einzuholen.

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