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511.11 CH-SO

§ 5 Gesetz über die Kantonspolizei - II. Erste Massnahmen bei Katastrophen

Aufgaben der Kantonspolizei
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§ 5 Gesetz über die Kantonspolizei · II. Erste Massnahmen bei Katastrophen

1. Im Falle einer Katastrophe trifft die Kantonspolizei die erforderlichen ersten Massnahmen und koordiniert die eingesetzten Kräfte, bis die nach Katastrophengesetz zuständigen Führungsstäbe einsatzbereit sind.

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