511.11
CH-SO
§ 5 Gesetz über die Kantonspolizei - II. Erste Massnahmen bei Katastrophen
Aufgaben der Kantonspolizei
§ 5 Gesetz über die Kantonspolizei · II. Erste Massnahmen bei Katastrophen
1. Im Falle einer Katastrophe trifft die Kantonspolizei die erforderlichen ersten Massnahmen und koordiniert die eingesetzten Kräfte, bis die nach Katastrophengesetz zuständigen Führungsstäbe einsatzbereit sind.