511.11
CH-SO
§ 49 Gesetz über die Kantonspolizei - Strafbestimmung
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 49 Gesetz über die Kantonspolizei · Strafbestimmung
1. Wer eine Tätigkeit nach § 45 ohne Bewilligung ausübt oder einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 2 oder nach § 47 nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.