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511.11 CH-SO

§ 49 Gesetz über die Kantonspolizei - Strafbestimmung

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 49 Gesetz über die Kantonspolizei · Strafbestimmung

1. Wer eine Tätigkeit nach § 45 ohne Bewilligung ausübt oder einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 2 oder nach § 47 nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

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