511.11
CH-SO
§ 48 Gesetz über die Kantonspolizei - Entzug der Bewilligung
Privatdetektive und private Sicherheitsunternehmen
§ 48 Gesetz über die Kantonspolizei · Entzug der Bewilligung
1. Das Departement des Innern kann die Bewilligung entziehen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder nachträglich ein Verweigerungsgrund bekannt wird;
b) der Inhaber bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu Klagen Anlass gibt.