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511.11 CH-SO

§ 48 Gesetz über die Kantonspolizei - Entzug der Bewilligung

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§ 48 Gesetz über die Kantonspolizei · Entzug der Bewilligung

1. Das Departement des Innern kann die Bewilligung entziehen, wenn

a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder nachträglich ein Verweigerungsgrund bekannt wird;

b) der Inhaber bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu Klagen Anlass gibt.

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