511.11
CH-SO
§ 47 Gesetz über die Kantonspolizei - Zusammenarbeit mit der Polizei
Privatdetektive und private Sicherheitsunternehmen
§ 47 Gesetz über die Kantonspolizei · Zusammenarbeit mit der Polizei
1. Überschneidet sich die Tätigkeit mit Aufgaben der Kantonspolizei, sind die Bewilligungsinhaber verpflichtet,
a) der Kantonspolizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen und besondere Vorkommnisse zu melden;
b) alles zu unterlassen, was die Erfüllung der Aufgaben der Kantonspolizei beeinträchtigen könnte.
2. Das Departement des Innern kann einem Privaten untersagen, seine Tätigkeit weiterzuführen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordert.
3. Der Bewilligungsinhaber hat alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit Polizeiorganen führen könnte.