Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.11 CH-SO

§ 47 Gesetz über die Kantonspolizei - Zusammenarbeit mit der Polizei

Privatdetektive und private Sicherheitsunternehmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47 Gesetz über die Kantonspolizei · Zusammenarbeit mit der Polizei

1. Überschneidet sich die Tätigkeit mit Aufgaben der Kantonspolizei, sind die Bewilligungsinhaber verpflichtet,

a) der Kantonspolizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen und besondere Vorkommnisse zu melden;

b) alles zu unterlassen, was die Erfüllung der Aufgaben der Kantonspolizei beeinträchtigen könnte.

2. Das Departement des Innern kann einem Privaten untersagen, seine Tätigkeit weiterzuführen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordert.

3. Der Bewilligungsinhaber hat alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit Polizeiorganen führen könnte.

← § 46 Gesetz über die Kantonspolizei I. Allgemein § 48 Gesetz über die Kantonspolizei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →