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§ 46 Gesetz über die Kantonspolizei - Voraussetzungen der Erteilung

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§ 46 Gesetz über die Kantonspolizei · Voraussetzungen der Erteilung

1. Die Bewilligung wird auf Gesuch Schweizern und niedergelassenen Ausländern erteilt, die handlungsfähig und gut beleumdet sind.

2. Wird die Bewilligung juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz erteilt, gilt diese für alle nach § 45 tätigen Mitarbeiter.

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