511.11
CH-SO
§ 46 Gesetz über die Kantonspolizei - Voraussetzungen der Erteilung
Privatdetektive und private Sicherheitsunternehmen
§ 46 Gesetz über die Kantonspolizei · Voraussetzungen der Erteilung
1. Die Bewilligung wird auf Gesuch Schweizern und niedergelassenen Ausländern erteilt, die handlungsfähig und gut beleumdet sind.
2. Wird die Bewilligung juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz erteilt, gilt diese für alle nach § 45 tätigen Mitarbeiter.