511.11
CH-SO
§ 45 Gesetz über die Kantonspolizei - Bewilligungspflicht
Privatdetektive und private Sicherheitsunternehmen
§ 45 Gesetz über die Kantonspolizei · Bewilligungspflicht
1. Die gewerbsmässige Ausübung folgender Tätigkeiten bedarf einer Bewilligung des Departementes des Innern
a) der Schutz und die Überwachung von Personen;
b) die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährlichen Gütern, Werttransporten und dergleichen;
c) Kontroll- und Verkehrsdienste;
d) Betrieb von Alarmempfangszentralen;
e) die Tätigkeit als Privatdetektiv.
2. Die Bewilligung verleiht keine hoheitlichen Befugnisse.