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511.11 CH-SO

§ 45 Gesetz über die Kantonspolizei - Bewilligungspflicht

Privatdetektive und private Sicherheitsunternehmen
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§ 45 Gesetz über die Kantonspolizei · Bewilligungspflicht

1. Die gewerbsmässige Ausübung folgender Tätigkeiten bedarf einer Bewilligung des Departementes des Innern

a) der Schutz und die Überwachung von Personen;

b) die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährlichen Gütern, Werttransporten und dergleichen;

c) Kontroll- und Verkehrsdienste;

d) Betrieb von Alarmempfangszentralen;

e) die Tätigkeit als Privatdetektiv.

2. Die Bewilligung verleiht keine hoheitlichen Befugnisse.

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