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§ 43 Gesetz über die Kantonspolizei - Berichterstattung

Polizeiliche Daten
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§ 43 Gesetz über die Kantonspolizei · Berichterstattung

1. Die Kantonspolizei erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die ergriffenen Massnahmen gemäss § 35quinquies, §§ 36ter-36quinquies und § 36septies und § 36novies Absatz 2.

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