511.11
CH-SO
§ 42 Gesetz über die Kantonspolizei - III. Amtshilfe
Polizeiliche Daten
§ 42 Gesetz über die Kantonspolizei · III. Amtshilfe
1. Andern Amtsstellen, Behörden und Gemeinden dürfen Informationen nur übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Informationsempfängers erforderlich ist.