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§ 42 Gesetz über die Kantonspolizei - III. Amtshilfe

Polizeiliche Daten
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§ 42 Gesetz über die Kantonspolizei · III. Amtshilfe

1. Andern Amtsstellen, Behörden und Gemeinden dürfen Informationen nur übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Informationsempfängers erforderlich ist.

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