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§ 41 Gesetz über die Kantonspolizei - II. Datenschutz

Polizeiliche Daten
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§ 41 Gesetz über die Kantonspolizei · II. Datenschutz

1. Für Daten und Akten der Kantonspolizei gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Amtsgeheimnis und den Datenschutz.

2. Die Kantonspolizei darf besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist.

3. Soweit es zur Verfolgung von Straftaten und zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 35bis - 35quinquies erforderlich ist, darf die Kantonspolizei Personendaten auch bei Drittpersonen und Behörden erheben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Berufsgeheimnisses und besondere gesetzliche Schweigepflichten. Ist die Kantonspolizei so vorgegangen, so muss die betroffene Person nachträglich informiert werden, sofern nicht wichtige Interessen der Strafverfolgung entgegenstehen oder die nachträgliche Mitteilung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.

4. Die Kantonspolizei kann durch ein Abrufverfahren Einsicht in alle Daten des kantonalen Einwohnerregisters nehmen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

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