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§ 40 Gesetz über die Kantonspolizei - I. Grundsatz

Polizeiliche Daten
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§ 40 Gesetz über die Kantonspolizei · I. Grundsatz

1. Die Kantonspolizei führt die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Registraturen.

2. Für die Datenbearbeitung im Strafverfahren gelten Artikel 95-99 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

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