511.11
CH-SO
§ 39ter Gesetz über die Kantonspolizei - 11. Flugverbot für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht
Polizeiliche Massnahmen
§ 39ter Gesetz über die Kantonspolizei · 11. Flugverbot für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht
1. Bei einem Einsatz der Polizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und des Rettungsdienstes gilt im Umkreis von 300 m um den Ereignisort ein Flugverbot. Der zuständige Polizeioffizier der Kantonspolizei kann das Flugverbot ganz oder teilweise aufheben.
2. In Gefährdungslagen für Personen und Sachen Dritter auf dem Boden kann der zuständige Polizeioffizier ein Flugverbot erlassen. Das Flugverbot tritt sofort in Kraft.
3. Im Übrigen richtet sich die Benützung des Luftraums nach der Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt.