511.11
CH-SO
§ 39bis Gesetz über die Kantonspolizei - 10. Feuerverbot
Polizeiliche Massnahmen
§ 39bis Gesetz über die Kantonspolizei · 10. Feuerverbot
1. Der Kommandant der Kantonspolizei kann zur Verhinderung von Bränden unter Androhung der Strafverfolgung ein allgemeines oder teilweises Feuerverbot erlassen, sofern dies aufgrund von anhaltender Trockenheit oder anderer Umstände nötig ist. Feuerverbote treten sofort in Kraft.