511.11
CH-SO
§ 39 Gesetz über die Kantonspolizei - 9. Gebrauch der Schusswaffe
Polizeiliche Massnahmen
§ 39 Gesetz über die Kantonspolizei · 9. Gebrauch der Schusswaffe
1. Die Kantonspolizei übt ihren Dienst grundsätzlich bewaffnet aus. Das Kommando regelt die Ausnahmen.
2. Der Polizeibeamte darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch machen
a) in Notwehr;
b) zur Leistung von Notwehrhilfe;
c) wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch erfüllt werden können.
3. Einzelheiten, insbesondere über den Warnruf und den Warnschuss, regelt das Dienstreglement.
4. Die Kantonspolizei hat dem durch Waffengebrauch Verletzten den nötigen Beistand zu leisten.