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511.11 CH-SO

§ 38 Gesetz über die Kantonspolizei - 8. Betreten privater Grundstücke

Polizeiliche Massnahmen
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§ 38 Gesetz über die Kantonspolizei · 8. Betreten privater Grundstücke

1. Die Kantonspolizei darf private Grundstücke betreten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

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