511.11
CH-SO
§ 38 Gesetz über die Kantonspolizei - 8. Betreten privater Grundstücke
Polizeiliche Massnahmen
§ 38 Gesetz über die Kantonspolizei · 8. Betreten privater Grundstücke
1. Die Kantonspolizei darf private Grundstücke betreten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.