§ 37ter Gesetz über die Kantonspolizei - b) Verfügung
§ 37ter Gesetz über die Kantonspolizei · b) Verfügung
1. Der weggewiesenen Person ist die Massnahme mit schriftlicher Verfügung zu eröffnen. Sie hat das Recht, sich vorher mündlich zur Sache zu äussern. Die Verfügung tritt im Zeitpunkt der Eröffnung in Kraft und bestimmt
a) auf welche Orte sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen;
b) bis wann das Rückkehrverbot gilt.
1bis Ist die persönliche Aushändigung der Verfügung trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht möglich, wird die weggewiesene Person durch geeignete Bekanntmachung am Ort, wo sie wohnt oder sich gewöhnlich aufhält, aufgefordert, sich sofort bei der Polizei zu melden. Meldet sie sich innert dreier Tage nicht, wird die Verfügung im Amtsblatt veröffentlicht.
2. Die Verfügung weist darauf hin,
a) welches die Folgen der Missachtung der Verfügung sind;
b)* dass das Rückkehrverbot innert 10 Tagen seit Zustellung beim Haftrichter schriftlich angefochten werden kann und einer Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt;
c) dass sich das Rückkehrverbot nach § 37sexies verlängern kann;
d)* welche Beratungs- und Therapieangebote zur Verfügung stehen;
e)* welchen Behörden die Verfügung zugestellt wird.
3. Die Kantonspolizei teilt den gefährdeten Personen schriftlich mit
a) auf welche Orte sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen;
b) welche Beratungs- und Opferhilfestellen zur Verfügung stehen;
c) dass sie den Zivilrichter anrufen können;
d)* dass sie Strafantrag stellen können;
e)* welchen Behörden die Verfügung zugestellt wird.
4. Die Kantonspolizei meldet Wegweisung und Rückkehrverbot der Bewährungshilfe sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort und am Aufenthaltsort der weggewiesenen Person. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft die nötigen Massnahmen.