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§ 37bis Gesetz über die Kantonspolizei - 7. Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt (Art. 28b Abs. 4 ZGB[[1]](#articletitle_text_fn_1068126_2_1_c)) a) Grundsatz

Polizeiliche Massnahmen
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§ 37bis Gesetz über die Kantonspolizei · 7. Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt (Art. 28b Abs. 4 ZGB[[1]](#articletitle_text_fn_1068126_2_1_c)) a) Grundsatz

1. Die Kantonspolizei kann eine Person, die Familiengenossen ernsthaft gefährdet oder mit Gewalt bedroht, aus der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr für längstens 14 Tage verbieten.

2. Die Wegweisung und das Rückkehrverbot können sich auf weitere klar bezeichnete Orte beziehen, insbesondere auf den Arbeitsort oder den Schulort der gefährdeten Personen.

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