§ 37 Gesetz über die Kantonspolizei - 7. Wegweisung und Fernhaltung
§ 37 Gesetz über die Kantonspolizei · 7. Wegweisung und Fernhaltung
1. Die Kantonspolizei kann eine Person von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn diese
a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist;
b) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung behindert;
c) die Kantonspolizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindert;
d) Dritte (z.B. Passanten, Anwohner oder Geschäftsinhaber) belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsmässigen Nutzung des öffentlichen Raumes hindert.
2. Die Wegweisung erfolgt formlos. In den Fällen von Buchstabe d) kann die Polizei die Fernhaltung bis längstens einen Monat schriftlich verfügen. § 37ter Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 gelten sinngemäss. Bezüglich Rechtsweg gilt § 50.
3. Absatz 1 gilt sinngemäss für Personenansammlungen sowie für die Fernhaltung von Tieren und Gegenständen.