Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.11 CH-SO

§ 36bis Gesetz über die Kantonspolizei - Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Polizeiliche Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36bis Gesetz über die Kantonspolizei · Überwachung des Fernmeldeverkehrs

1. Die Kantonspolizei ist in folgenden Fällen für die Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 18. März 2016 zuständig

a)* Suche und Rettung vermisster Personen;

b)* Fahndung nach verurteilten Personen.

2. Anordnungen nach Absatz 1 sind vom Haftrichter zu genehmigen.

3. Das Obergericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters.

← § 36 Gesetz über die Kantonspolizei I. Allgemein § 36novies Gesetz über die Kantonspolizei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →