511.11
CH-SO
§ 36bis Gesetz über die Kantonspolizei - Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Polizeiliche Massnahmen
§ 36bis Gesetz über die Kantonspolizei · Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1. Die Kantonspolizei ist in folgenden Fällen für die Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 18. März 2016 zuständig
a)* Suche und Rettung vermisster Personen;
b)* Fahndung nach verurteilten Personen.
2. Anordnungen nach Absatz 1 sind vom Haftrichter zu genehmigen.
3. Das Obergericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters.