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§ 36 Gesetz über die Kantonspolizei - 6. Ausschreibung, verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle

Polizeiliche Massnahmen
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§ 36 Gesetz über die Kantonspolizei · 6. Ausschreibung, verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle

1. Die Kantonspolizei schreibt im Schweizerischen Polizeianzeiger eine Person aus, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn

a) die Spezialgesetzgebung dies vorsieht;

b) ihr Verhalten den ernstlichen Verdacht begründet, sie werde ein schweres Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor;

c) ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden muss;

d) die Voraussetzungen von § 32 vorliegen;

e) sie vermisst wird.

1bis Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Strafverfolgung Personen, Fahrzeuge und Container im Schengener Informationssystem zwecks verdeckter Registrierung ausschreiben und gezielt kontrollieren, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 33 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 7. Mai 2008 erfüllt sind.

2. Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfallen ist.

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