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§ 35bis Gesetz über die Kantonspolizei - Kantonales Bedrohungsmanagement a) Gefährderermahnung

Polizeiliche Massnahmen
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§ 35bis Gesetz über die Kantonspolizei · Kantonales Bedrohungsmanagement a) Gefährderermahnung

1. Die Kantonspolizei kann Personen, die Anlass zur Annahme geben, dass sie eine Straftat begehen werden, auf ihr Verhalten ansprechen und sie über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen der Missachtung informieren. Unter Androhung der Strafverfolgung kann sie Personen zu diesem Zweck vorladen.

2. Die Kantonspolizei kann Massnahmen nach Absatz 1 am Aufenthaltsort von Personen vornehmen, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass sie ein Verbrechen oder ein Vergehen begehen werden.

3. Die Ermahnung kann auch schriftlich erfolgen.

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